Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ferntal

1. Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung.
2. Benutzerkreis
Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und
die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen.
Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
3. Anmeldung
3.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises an. Die Leitung der
Stadtbibliothek kann bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die schriftliche
Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten verlangen.
3.2 Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch
eigenhändige Unterschrift an.
3.3 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der
Stadtbibliothek bleibt. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist
zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr
gegeben sind.
3.4 Ist der Benutzerausweis abhanden gekommen oder irreparabel beschädigt, muss er neu ausgestellt werden.
4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
4.1 Die vorhandenen Medien können zur Benutzung außerhalb der Bücherei gegen Vorlage des Benutzerausweises
ausgeliehen werden. Die Bücherei ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen
Medien zu begrenzen und die Nutzung aktueller und viel verlangter Werke auf die Bibliotheksräume zu
beschränken. Die Büchereileitung kann die Ausleihmenge für einzelne Mediengruppen begrenzen.
4.2 Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen, für Zeitschriften, CDs und MCs 2 Wochen, für DVDs 1 Woche. Sind
Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
4.3 Medien können jeweils vor Ablauf der Leihfrist auf Antrag zweimal verlängert werden (persönlich, telefonisch oder
über Internet), wenn keine anderweitige Bestellung vorliegt. Auf Verlangen ist dabei das entliehene Medium
vorzuzeigen. Nicht verlängert wird die Leihfrist für die neueste Zeitschriftenausgabe sowie für CDs, MCs und
DVDs.
4.4 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung kann von der Stadtbibliothek ein
Entgelt erhoben werden.
4.5 Die Weitergabe von aus der Bücherei entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.
4.6 Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
4.7 Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
5. Auswärtiger Leihverkehr
5.1 Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr
nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
5.2 Für diese Vermittlung kann die Stadtbibliothek ein Entgelt erheben.
6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
6.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung
und Beschädigung zu bewahren. Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen u.ä.
sind untersagt und gelten als schadenersatzpflichtig.
6.2 Für jede Beschädigung, Nichtrückgabe und Verlust hat der Benutzer, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden
nicht nachzuweisen ist, alle Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Bearbeitungsgebühren zu entrichten.
6.3 Entliehene Non-Book-Medien (MC,CD,CD-Rom,DVD…) dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren
Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgesehenen Voraussetzungen abgespielt und nur zu
privaten Zwecken genutzt werden.


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